Allgemeine Geschäftsbedingungen der Willig Fahrzeugbau GmbH, Waldstraße 11, 09241 Mühlau (AG Chemnitz - HRB 3446) zur ausschließlichen Verwendung mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Auftraggeber

 

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Verkäuferin – der Willig Fahrzeugbau GmbH – geschlossenen Liefer- und Leistungsverträge, soweit es sich um Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B-Verkehr) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Sie gelten für alle Angebote und Verkäufe fabrikneuer und gebrauchter Maschinen/Lkw/Aufbauten oder sonstiger Produkte. Der Verkauf an den Käufer erfolgt als Letztabnehmer. Ein Weiterverkauf der Waren durch den Käufer an Verbraucher im Rahmen der Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Weiterverkauf des Käufers an Unternehmer i.S.v § 14 BGB gestattet, sofern sichergestellt ist, dass im Rahmen der Wiederverkaufskette nicht an Verbraucher i.S.v. § 13 BGB als Letztabnehmer verkauft wird.
  2. Abweichende und entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden also keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Erfüllungsort ist 09241 Mühlau (Firmensitz der Willig Fahrzeugbau GmbH). Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten Mühlau, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods <CISG>) gilt nicht. Ausgeschlossen werden zudem die European Principles of Contract Law (EPCL) und die United Principles of International Commercial Contracts (UP).

 

II. Angebot und Vertrags­abschluss

 

  1. Alle Angebote der Willig Fahrzeugbau GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden in einem Onlineshop stellt ein bindendes Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn der Kunde eine Bestellung an uns aufgibt, schicken wir dem Kunden eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an den Kunden versenden oder den Versand an den Kunden mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Willig Fahrzeugbau GmbH insbesondere das Recht, von der Lieferung der angebotenen Waren, insbesondere im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit, Abstand zu nehmen. Erst mit der Annahme des Angebots durch die Willig Fahrzeugbau GmbH entsteht ein Anspruch auf Lieferung der Ware.

    Sonstige Bestellungen oder Aufträge kann die Willig Fahrzeugbau GmbH innerhalb einer angemessenen Frist (längstens jedoch 14 Tage) nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere der Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die Verkäuferin behält sich die Rechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschläge sowie dem Käufer/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor, insbesondere Eigentum oder Urheberrecht. Der Käufer/Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer/Auftraggeber hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an die Verkäuferin zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  4. Die Bestellung von Kunden aus dem Ausland über einen Onlineshop stellt ebenfalls ein bindendes Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn der Kunde aus dem Ausland eine Bestellung an uns aufgibt, prüfen wir im Einzelfall die anfallenden Versandkosten und teilen dem Kunden dann diese mit. Ein Kaufvertrag kommt frühestens erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an den Kunden versenden oder den Kaufvertragsschluss sonst bestätigen, z.B. durch Übersendung einer Rechnung.
    Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir insbesondere das Recht, von der Lieferung der angebotenen Waren, insbesondere im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit, Abstand zu nehmen. Erst mit unserer Annahme des Angebots entsteht ein Anspruch auf Lieferung der Ware.
  5. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden.
  6. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen oder zum Gegenstand der Lieferung (Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum z. B. vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Sofern die Verkäuferin zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Kaufgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden

    Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder sonstige technische und optische Eigenschaften können nicht beanstandet werden, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unschädlich und dem Auftraggeber auch sonst zumutbar sind.

 

III. Preise und Zahlung, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigen Nachlass – ab Lieferwerk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, eventuell Verpackung, Versand, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Sondervorteile werden nicht gewährt.
  2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie Zollkosten und Urkundensteuer gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Im Übrigen sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Kaupreiszahlungen oder Rechnungen der Verkäuferin sofort und ohne Abzüge fällig. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei der Zahlungsart Vorkasse gilt der Kaufpreis einschließlich der Versandkosten als sofort fällig vereinbart. Verzug tritt gemäß § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein, wenn der Käufer nicht leistet. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Bei der Zahlungsart Vorkasse gilt der Kaufpreis einschließlich der Versandkosten als sofort fällig vereinbart.
    Im Übrigen sind Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  5. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
  6. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Zahlungsanweisungen, Scheck und Wechsel bedürfen besonderer Vereinbarung und werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt im Sinn des § 364 BGB angenommen. Der Käufer hat alle Einziehungs- und Diskontspesen zu übernehmen. Die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung im Sinn des § 362 BGB.
  7. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs ein, so ist die Verkäuferin berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Käufer die Vorauszahlung oder die Sicherheit, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
  8. Eingehende Zahlungen tilgen jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

 

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab inländischem Werk (Geschäftssitz von Willig Fahrzeugbau GmbH). Sofern die Lieferung bzw. Abholung auf Wunsch des Käufers ab auswärtigem Lager erfolgt, kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden. Die Ware wird grundsätzlich unversichert versendet.
  2. Die Verkäuferin behält sich vor, insbesondere bei Aufnahme der Geschäftsverbindung, mit dem Auftraggeber in den jeweiligen Einzelaufträgen Vereinbarungen zu treffen, wonach Lieferungen oder Leistungen durch den Verkäufer nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist in diesen Fällen sofort fällig.
  3. Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Wird vom Käufer vor Lieferung in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
  5. Die Verkäuferin kann – unbeschadet Ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
  6. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist die Verkäuferin zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Lieferverzug, Haftung bei Lieferverzug:
    Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach folgenden Maßgaben beschränkt:

    a) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 II, 1 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Verkäuferin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

    b) Ebenso haftet die Verkäuferin dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Verkäuferin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Verkäuferin ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

    c) Für den Fall, dass ein von der Verkäuferin zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei der Verkäuferin ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Vertragswesentlich sind also insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    d) Eine weitergehende Haftung für einen von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben jedoch unberührt, vgl. insbesondere die Regelungen zur Haftung, unter Punkt X. „Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens“ dieser AGB. Die vorgenannten Einschränkungen gelten jedoch nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    e) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Endemie, Epidemie, Pandemie) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Auf Punkt V. Unterbrechung der Lieferung dieser AGB wird verwiesen.
  8. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen den Verkäufer, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet, vgl. auch III. Nr. 7 dieser AGB.
  9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

V. Unterbrechung der Lieferung

  1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen nicht zu vertretenden Betriebsstörungen (beispielsweise nicht zu vertretende Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Pandemie, Epidemie, Endemie und Ähnlichem), die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nacherfüllungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
  2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei, nachdem eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
  3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort zurücktreten.
  4. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen von Punkt V. Ziffer 1. ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziffer 1. - 3. genügt hat.
  5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet, vgl. auch Punkt VII Nr. 3 der AGB.

 

VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Handelsniederlassung von der Willig Fahrzeugbau GmbH, Mühlau, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt ist. Dies gilt auch für die Nacherfüllung.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von der Willig Fahrzeugbau GmbH, sofern der Auftraggeber keine besonderen Anweisungen für die Versendung gibt.
  3. Die Gefahr geht - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Willig Fahrzeugbau GmbH noch andere Leistungen (etwa Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Willig Fahrzeugbau GmbH versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Versendung erfolgt grundsätzlich unversichert; eine Sendung wird von der Willig Fahrzeugbau GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    ▪ die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    ▪ der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Punkt VI Nr. 6 dieser AGB mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    ▪ seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind,
    ▪ der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

VII. Aufrechnungen, Zurückbehaltungs- und Leistungs­verweigerungs­recht, Abtretungsverbot

  1. Für den Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Forderungen der Verkäuferin oder die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen eigenen Forderungen möglich.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Auftrag ergibt bzw. beruht, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  3. Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von der Willig Fahrzeugbau GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Verweigert der Käufer/Auftraggeber die Vorauszahlung oder die Sicherheit, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen, vgl. auch Punkt III. Nr. 7 S.2 der AGB.
  4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Pflicht zur Versicherung der Vorbehaltsware, Veräußerung, etc.

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent und Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von der Willig Fahrzeugbau GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von der Willig Fahrzeugbau GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Willig Fahrzeugbau GmbH. Er hat Sie gegen die üblichen Gefahren (z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Willig Fahrzeugbau GmbH in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Willig Fahrzeugbau GmbH nimmt die Abtretung an.
  3. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder einer anerkannten Werkstatt des Lieferwerkes ausführen zu lassen. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Reparaturwerkstätten ein vertragliches Pfandrecht am Kaufgegenstand zu vereinbaren.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Vorbehaltsware auf Verlangen der Verkäuferin vom Käufer Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Dem Käufer steht die Wahl des Versicherers frei; er kann sich beim Abschluss der Versicherung eines selbst gewählten Vermittlers bedienen. Die Verkäuferin hat Anspruch auf den verkehrsüblichen Versicherungsschein und ist berechtigt, dem Käufer zu erklären, dass er für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Versicherungsprämien verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung stellen will. Versicherungsprämien, mit deren Zahlung der Käufer in Verzug gerät, dürfen ohne weiteres verauslagt und eingezogen werden. Sofern der Käufer nicht spätestens bei Aushändigung des Kaufgegenstandes das Bestehen eines Versicherungsschutzes durch Übergabe eines Versicherungsscheins nachweist, ist die Verkäuferin befugt, von sich aus die Versicherung auf Kosten des Käufers zu veranlassen und den Sicherungsschein zu beantragen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten ggf. als Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gekauften Kraftfahrzeuges zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung des Restkaufpreises zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist oder sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig verschlechtern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  6. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die die Willig Fahrzeugbau GmbH ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung hiermit an. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesem Fall wird die Willig Fahrzeugbau GmbH hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er der Willig Fahrzeugbau GmbH auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

    Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an die Verkäuferin zu bewirken, als noch Forderungen von der Verkäuferin gegen den Käufer bestehen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von der Willig Fahrzeugbau GmbH hinweisen und die Willig Fahrzeugbau GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Willig Fahrzeugbau GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber der Willig Fahrzeugbau GmbH.
  8. Die Willig Fahrzeugbau GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretende Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe sämtlicher gesicherter Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  9. Nimmt die Willig Fahrzeugbau GmbH in Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Willig Fahrzeugbau GmbH dies ausdrücklich erklärt. Die Willig Fahrzeugbau GmbH ist berechtigt, sich bei zurückgenommener Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den dem Verkäufer vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  10. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für die Willig Fahrzeugbau GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht der Willig Fahrzeugbau GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Willig Fahrzeugbau GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von der Willig Fahrzeugbau GmbH verkauften Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Willig Fahrzeugbau GmbH anteilmäßig Miteigentum im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu Hauptsache überträgt, wobei der Rechnungsbetrag der Kaufsache maßgeblich ist, und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Willig Fahrzeugbau GmbH verwahrt.
  11. Die Willig Fahrzeugbau GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 Prozent übersteigt. Die Willig Fahrzeugbau GmbH darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

IX. Gewährleistung, Untersuchungs­obliegenheit, Haftung wegen Sachmängeln, Sachmängel-Abtretungsverbot

  1. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln an neuen Sachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder sonstigen Gefahrübergang. Die Sachmängelgewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.

    Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr bzw. der vollständige Gewährleistungsausschluss gelten also gilt nicht für Ansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind und auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. hierzu unter Punkt IV. Ziffer 7) beruhen, sowie bei arglistigem Handeln oder bei einer Garantiezusage.

    Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bzw. der Ausschluss gilt auch nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, vgl. hierzu auch Punkt X. „Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens“ dieser AGB. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Willig Fahrzeugbau GmbH.

    Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

    Auch für Ansprüche aus Lieferungen oder Leistungen, deren gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie für Baumängel (gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) gelten die gesetzlichen Fristen.

    Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers bei neuen Sachen gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 1 Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf, vgl. jedoch hierzu Punkt I. Ziffer 1 dieser AGB.

    Ein Aufwendungsersatzanspruch bei gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen.

    Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die Verkäuferin nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstandes, oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.

    Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. §§ 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gelten die Leistungsgegenstände als genehmigt.

    Bei einer berechtigten Mangelrüge / Nacherfüllungsverlangen hat der Auftraggeber mit der Willig Fahrzeugbau GmbH Absprache über die weiteren Schritte zu halten, damit die Nacherfüllungskosten so gering als möglich gehalten werden können.

    Vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge hat die Willig Fahrzeugbau GmbH die Wahl, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

    Nur nach entsprechender Mängelrüge und nur sofern die Willig Fahrzeugbau GmbH es verlangt, ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Willig Fahrzeugbau GmbH zurückzusenden. Im Übrigen wird die Willig Fahrzeugbau GmbH bei berechtigter Mängelrüge die Kosten des günstigsten Versandweges übernehmen. Erfüllungsort jeglicher Nacherfüllung ist grundsätzlich der Sitz der Willig Fahrzeugbau GmbH. Mehr-Kosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich deswegen erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als eine unserer Niederlassungen oder Servicepartner nachgebessert werden muss, sind vom Besteller zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und eine Verbringung ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder ihm unzumutbar ist. Beim Fahrzeugkauf erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose oder Reparaturarbeiten der Verkäuferin, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort oder einer Niederlassung oder bei einem Servicepartner der Verkäuferin vorgenommen werden können.”

    Zum Nacherfüllungsort vgl. auch Punkt VI., Ziffer 1, Satz 2 dieser AGB

    Bei unberechtigter Mängelrüge trägt der Käufer die Versandkosten sowie die angefallenen, erforderlichen Aufwendungen.
  3. Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
  4. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder sonstige technische und optische Eigenschaften können nicht beanstandet werden, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unschädlich und dem Auftraggeber auch sonst zumutbar sind.
  5. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, vgl. auch Ziffer 7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Beruht ein Mangel
    auf dem Verschulden von der Verkäuferin, kann der Käufer nur bei Vorliegen der in Punkt X. bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  6. Die Gewährleistung wegen Sachmängeln entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von der Willig Fahrzeugbau GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung des Liefergegenstandes entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Bei berechtigten Mängelrügen ist die Verkäuferin zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Verkäuferin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Verkäuferin trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als der Erfüllungsort befindet, es sei denn es liegt eine Ausnahme nach Punkt IX. Ziffer 2. vor. Der Käufer kann erst Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, den Rücktritt vom Vertrag erklären bzw. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, vgl. auch § 440 BGB gilt insoweit. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  8. Die Verkäuferin haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Verkäuferin, den gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Verkäuferin, den gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Verkäuferin, die gesetzlichen Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem die Verkäuferin bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Verkäuferin auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Verkäuferin allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  9. Die Verkäuferin haftet auch für Schäden, die die Verkäuferin durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglicher Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Verkäuferin haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
    Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
  10. Darüber hinaus haften wir nur in Fällen, in denen das Produkt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der vorliegenden Betriebsanleitung bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch erfahren hat.
  11. Die Abtretung der Mängelansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  12. Bei Mängeln von (Bau-)Teilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin gehemmt.
  13. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  14. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

  1. Die Haftung von der Willig Fahrzeugbau GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkts X. eingeschränkt. Die Einschränkungen dieses Punktes X. gelten jedoch nicht für die Haftung von der Willig Fahrzeugbau GmbH wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die Willig Fahrzeugbau GmbH haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von

    Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers oder dessen Personal oder den Schutz von dessen oder deren Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die Willig Fahrzeugbau GmbH wegen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Willig Fahrzeugbau GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
    Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Hat die Willig Fahrzeugbau GmbH das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von der Willig Fahrzeugbau GmbH der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung; dies gilt, auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit der Versicherer aber leistungsfrei ist, tritt die Willig Fahrzeugbau GmbH bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein.
  5. Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der Willig Fahrzeugbau GmbH.
  7. Die Einschränkungen dieses Punkt X. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XI. Änderung der AGB

Die Willig Fahrzeugbau GmbH behält sich das Recht vor, Änderungen an deren Webseite sowie dieser Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf die Bestellung finden jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, die zu dem Zeitpunkt der Bestellung des Käufers in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich.

 

XII. Schriftform

Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren oder die Änderung des Vertrages betreffen, bedürfen der Schriftform, soweit die Parteien nicht ausnahmsweise Textform vereinbart haben. Von der Schriftformklausel ausgenommen sind nachvertragliche mündliche Abreden mit der Geschäftsführung des Verkäufers (Individualvereinbarung i.S.v. § 305 b BGB). Im Übrigen kann das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

 

XIII. Schlussbestimmungen – Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamen Bestimmungen

  1. Sollte eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält.
  2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.